(1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

 

(2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2Jeder Aufenthaltsraum muss in demselben Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege erreichbar sein; die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 3Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

 

(3) 1Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 vorhanden ist. 2Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 LBauO dienen.

 

(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.

 

(5) 1Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucherinnen oder Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. 2Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.

 

(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, zu notwendigen Treppen und ins Freie, sowie sonstige Rettungswege einschließlich Gängen, auch in Foyers und Hallen, müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

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