(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

 

(2) Außenwände einschließlich Bekleidungen, Dämmstoffen und Unterkonstruktionen mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) 1Zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen sind Wände als raumabschließende Bauteile erforderlich. 2Diese Wände, ausgenommen nicht tragende Außenwände, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3Soweit erforderlich, sind für Versammlungsräume zur Bildung von Brandabschnitten größere Abstände als nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO zulässig; in diesen Fällen treten Wände in der Bauart von Brandwänden jeweils an die Stelle der Wände nach Satz 2. 4In der Wand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.

 

(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben; dies gilt für Räume unter Tribünen und Podien entsprechend.

 

(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen mit feuerbeständigen Wänden und Decken abgeschlossen sein.

 

(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.

 

(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

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