(1) Pflichtvorsorge bei:

 

1.

gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit

  • Bacillus anthracis,
  • Bartonella bacilliformis,
  • Bartonella henselae,
  • Bartonella quintana,
  • Bordetella pertussis,
  • Borelia burgdorferi,
  • Borrelia burgdorferi sensu lato,
  • Brucella melitensis,
  • Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
  • Chlamydophila pneumoniae,
  • Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme),
  • Coxiella burnetii,
  • Francisella tularensis,
  • Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus,
  • Gelbfieber-Virus,
  • Helicobacter pylori,
  • Hepatitis-A-Virus (HAV),
  • Hepatitis-B-Virus (HBV),
  • Hepatitis-C-Virus (HCV),
  • Influenzavirus A oder B,
  • Japanenzephalitisvirus,
  • Leptospira spp.,
  • Masernvirus,
  • Mumpsvirus,
  • Mycobacterium bovis,
  • Mycobacterium tuberculosis,
  • Neisseria meningitidis,
  • Poliomyelitisvirus,
  • Rubivirus,
  • Salmonella typhi,
  • Schistosoma mansoni,
  • Streptococcus pneumoniae,
  • Tollwutvirus,
  • Treponema pallidum (Lues),
  • Tropheryma whipplei,
  • Trypanosoma cruzi,
  • Yersinia pestis,
  • Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder
  • Vibrio cholerae;
 

2.

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport sowie

 

3.

nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten

 

a)

in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien hinsichtlich eines biologischen Arbeitsstoffes nach Nummer 1;

 

b)

in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis;

 

c)

in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:

aa)

Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich

  • Bordetella pertussis,
  • Hepatitis-A-Virus (HAV),
  • Masernvirus,
  • Mumpsvirus oder
  • Rubivirus,

bb)

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich

  • Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
  • Hepatitis-C-Virus (HCV);

dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;

 

d)

in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern, ausgenommen Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c bleibt unberührt;

 

e)

in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich

  • Hepatitis-A-Virus (HAV),
  • Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
  • Hepatitis-C-Virus (HCV);
 

f)

in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich

  • Bordetella pertussis,
  • Masernvirus,
  • Mumpsvirus,
  • Rubivirus oder
  • Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe e bleibt unberührt;
 

g)

in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);

 

h)

in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);

 

i)

in Kläranlagen oder in der Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV);

 

j)

in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme);

 

k)

in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu f...

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