(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
b) |
"Verifizierung" ist die Überwachung durch Überprüfung und Erbringung eines objektiven Nachweises dafür, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden; |
f) |
"amtlicher Tierarzt" ist ein Tierarzt, der im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird; |
g) |
"zugelassener Tierarzt" ist ein von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in Betrieben durchführt; |
i) |
"Genusstauglichkeitskennzeichnung" ist eine Kennzeichnung, deren Anbringung belegt, dass die amtliche Überwachung gemäß dieser Verordnung durchgeführt worden ist. |
(2) Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, die in den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:
a) |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002; |
c) |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für "zuständige Behörde"; |
d) |
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