(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist ein Dokument beizufügen, das die Anforderungen des Anhangs VI erfüllt.

 

(2) In dem Dokument ist zu bestätigen, dass die Erzeugnisse

 

a)

den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in oder gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 festgelegt sind, oder gleichwertigen Anforderungen genügen

sowie

 

b)

etwaigen gemäß Artikel 18 Nummer 19 festgelegten besonderen Einfuhrbedingungen entsprechen.

 

(3) Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erforderlich sind.

 

(4) Ausnahmen von Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren gewährt werden, wenn es möglich ist, die Garantien nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf andere Art und Weise zu erhalten.

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