Auf Baustellen trifft die primäre Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Bauherrn als Veranlasser des Bauvorhabens. Bereits nach dem Bauordnungsrecht obliegt es ihm, dafür zu sorgen, dass sein Bauvorhaben sicher und schadensfrei realisiert wird. Er kann – und wird im Regelfall – die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten delegieren. Die damit beauftragten Architekten, Planer, Unternehmer, Bauleiter verfügen über die mit der Aufgabe einhergehende erforderliche Sachkunde und Erfahrung. Beim Bauherrn verbleibt die Pflicht der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Tätigkeit seiner Beauftragten. Dabei muss er auch deren Leistungsfähigkeit und Ausstattung in Betracht ziehen, möglichst Referenzen einholen etc. Aus der Haftung kann sich der Bauherr trotz Überwachung und Kontrolle nicht gänzlich befreien, seine primäre geht in eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht über.

Der Umfang der Kontrollpflicht geht dahin, ihm bekannt gewordene oder durch ihn erkennbare Mängel abzustellen oder tätig zu werden, wenn ihm Zweifel am ordnungsgemäßen Wahrnehmen der Verkehrssicherungspflicht beim Beauftragten kommen. Offenkundige, auch für einen Laien erkennbare Gefahrenstellen, muss er erkennen und auf die Abstellung hinwirken. Er darf sich nicht "blind" stellen. Welche Mängel ein Bauherr erkennen muss, hängt u. a. vom Einzelfall und seinen Vorkenntnissen oder seinem Sonderwissen ab. An einen fachkundigen Bauherrn werden höhere Anforderungen gestellt.

Der Bauherr verbleibt in der primären Haftpflicht, wenn er selbst Arbeiten am Objekt durchführt, die Baustellenkoordination selbst wahrnimmt oder anderweitig aktiv in das Baugeschehen eingreift.

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