Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen läßt, |
2. |
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen läßt, |
3. |
in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, |
4. |
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, |
5. |
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 2 nicht freihält oder freihalten läßt, |
6. |
als verantwortliche Person entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, |
7. |
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder |
8. |
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. |
9. (weggefallen)
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