Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen läßt, |
2. |
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit so abschließt oder abschließen läßt, daß sie im Gefahrfall nicht jederzeit geöffnet werden können, |
3. |
in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in allgemein zugänglichen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, |
4. |
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, |
5. |
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten läßt, |
6. |
als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, |
7. |
als Betreiberentgegen § 26 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, |
8. |
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen