(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß eine verantwortliche Person ständig anwesend sein.

 

(2) 1Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat zu bestellen:

 

1.

eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten, die oder der für die Einhaltung des Absatzes 3, des § 13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 2 und des § 27 zu sorgen hat,

 

2.

für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m² haben, die von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festgelegte erforderliche Anzahl von Selbsthilfekräften für den Brandschutz.

2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. 3Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.

 

(3) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

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