Die Grenzen der Verantwortung können naturgemäß nicht über das hinausgehen, was dem Arbeitgeber als vorrangig Verantwortlichen abzuverlangen ist. Ausmaß und Grenzen der Verantwortung ergeben sich mithin aus den Rahmenbedingungen, die § 2 Abs. 1 ArbSchG für den Arbeitgeber vorgibt. Zudem reicht die Verantwortung auch nur soweit, wie die übertragenen Befugnisse reichen.

Die Erkenntnis, dass mehr getan werden müsste als von ihr selbst getan werden kann, gibt einer Führungskraft aber nicht das Recht, nunmehr fatalistisch die Hände in den Schoß zu legen und darauf zu vertrauen, dass es schon irgendwie gut geht. Sie hat daher die Pflicht, Mängel die sie selbst nicht abstellen kann, ihrem Vorgesetzten zu melden. In Anhängigkeit vom Grad der Gefährdung hat sie auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Insoweit unterliegt auch die Führungskraft den gleichen Regeln wie jeder "einfache" Mitarbeiter gemäß §§ 15, 16 ArbSchG.

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