Die Figur des "Betriebsleiters" hat nicht nur in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ihren Niederschlag gefunden, sondern auch in § 13 Abs. 2 StGB. Danach gilt Folgendes: Ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, ist auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber beim Inhaber des Betriebs vorliegen. Voraussetzungen dafür sind:

  • eine Person ist vom Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
  • oder diese Person ist ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebs treffen,
  • und diese Person handelt aufgrund dieses Auftrags.[1]

Dabei kommt es nicht auf die positionsmäßige Bezeichnung, wie etwa Generalbevollmächtigter, Direktor oder Prokurist an, sondern allein auf den sachlichen Inhalt der übertragenen Funktion.[2]

Wenn mehrere Personen die Betriebsleitung ausüben und wahrnehmen, so ist jeder im Rahmen der Aufgaben, die ihm übertragen wurden, für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Des Weiteren wird im Schrifttum darauf aufmerksam gemacht,[3] dass § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG im Gegensatz zu den Normen des Sanktionsrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StGB und § 9 Abs. 2 OWiG) keine ausdrücklichen Regelungen für solche Personen enthält, die den Betrieb nicht ganz, sondern nur zum Teil leiten. Weit überwiegend wird aber angenommen, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG auch für Teilbetriebsleiter gilt, da ansonsten durch ein Kompetenz-Splitting die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ins Leere laufen, ja konterkariert werden könnte.[4]

Allerdings ist auch zu beachten, dass eine Verantwortung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG mehr voraussetzt, als das dem Grund nach jedem betrieblichen Vorgesetzten zustehende arbeitsrechtliche Weisungsrecht. Daher werden von der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG nur Führungskräfte der oberen betrieblichen Leitungsebene erfasst. "Führungskräfte" unterhalb der Ebene nach Nr. 4 werden – gewissermaßen als Auffangtatbestand – von § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG erfasst.

Bei dieser mittleren oder auch unteren Leitungsebene nach Nr. 5 handelt es sich um Führungskräfte, deren Führungsaufgabe und Führungsbereich sich an Bezeichnungen, wie etwa Bereichsleiter, Gruppenleiter, Vorarbeiter oder Meister festmachen lässt.

[1] Vgl. dazu auch Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 14 Rdnr. 31.
[2] Schmatz/Nöthlichs, Sicherheitstechnik, Rdnr. 4034, Erl. 2.5.1.
[3] Steffek in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 Rdnr. 42.
[4] Gegenteilige Ansicht lediglich: Schliephacke, Führungswissen Arbeitssicherheit, 2000, S. 66.

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