Begriff

Viele Betriebe führen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs Veranstaltungen durch: Betriebsfest, Tag der offenen Tür, Hausmessen, Produktpräsentationen usw. Während große Betriebe nicht selten über spezielle, genehmigte Versammlungsräume verfügen und Veranstaltungen von eigenen Fachkräften oder professionellen Agenturen vorbereiten und durchführen lassen, werden Veranstaltungen in kleinerem Umfang nicht selten improvisiert und finden in einer rechtlichen Grauzone statt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 823 BGB "Schadenersatzpflicht" ist der Betreiber eines Unternehmens oder einer Einrichtung grundsätzlich für Schäden haftbar, die ein Kunde, Besucher o. ä. auf dem Betriebsgelände durch seine Schuld erleidet. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt natürlich auch bei einer Veranstaltung und muss dann umso sorgfältiger beachtet werden, weil die Verhältnisse vom Normalbetrieb abweichen.

Im Detail sind davon unterschiedliche sicherheitsrelevante Rechtsbereiche betroffen, u. a. das Baurecht (z. B. Sonderbaubestimmungen aus der Versammlungsstättenverordnung, verkehrs- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen.

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen bei einer Veranstaltung nur Personen, die dort im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses tätig sind. Z. B. sind bei einer Hausmesse auf dem eigenen Betriebsgelände die eigenen Beschäftigten über die zuständige BG des Betriebs versichert, die anwesenden Kunden (soweit sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses teilnehmen) über deren BG, während private Kunden oder Angehörige nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

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