Zusammenfassung

 
Begriff

Viele Betriebe führen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs Veranstaltungen durch: Betriebsfest, Tag der offenen Tür, Hausmessen, Produktpräsentationen usw. Während große Betriebe nicht selten über spezielle, genehmigte Versammlungsräume verfügen und Veranstaltungen von eigenen Fachkräften oder professionellen Agenturen vorbereiten und durchführen lassen, werden Veranstaltungen in kleinerem Umfang nicht selten improvisiert und finden in einer rechtlichen Grauzone statt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 823 BGB "Schadenersatzpflicht" ist der Betreiber eines Unternehmens oder einer Einrichtung grundsätzlich für Schäden haftbar, die ein Kunde, Besucher o. ä. auf dem Betriebsgelände durch seine Schuld erleidet. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt natürlich auch bei einer Veranstaltung und muss dann umso sorgfältiger beachtet werden, weil die Verhältnisse vom Normalbetrieb abweichen.

Im Detail sind davon unterschiedliche sicherheitsrelevante Rechtsbereiche betroffen, u. a. das Baurecht (z. B. Sonderbaubestimmungen aus der Versammlungsstättenverordnung, verkehrs- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen.

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen bei einer Veranstaltung nur Personen, die dort im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses tätig sind. Z. B. sind bei einer Hausmesse auf dem eigenen Betriebsgelände die eigenen Beschäftigten über die zuständige BG des Betriebs versichert, die anwesenden Kunden (soweit sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses teilnehmen) über deren BG, während private Kunden oder Angehörige nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

1 Allgemeine Anforderungen nach Verkehrssicherungspflicht

Bei einer Veranstaltung sollten folgende Bedingungen besonders eingehend überprüft werden, z. B.:

  • Sind die Verkehrswege eben und breit genug und (im Freien) ausreichend trittsicher?
  • Sind Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger möglichst getrennt (z. B. bei der Einrichtung von Besucherparkplätzen)?
  • Sind Betriebsbereiche, Anlagen usw., die von Unbefugten nicht betreten werden dürfen, ausreichend gesichert? Achtung: Für Kinder sind Hinweisschilder, Flatterband usw. kein hinreichendes Zutrittshindernis.
  • Gehen von den Veranstaltungsangeboten (Vorführungen, Spiele usw.) keine unangemessenen Risiken aus?

2 Technische Anforderungen nach Versammlungsstättenverordnung

Die Versammlungsstättenverordnung gilt für

  • Versammlungsräume, die mehr als 200 Personen fassen (in einem Raum oder in mehreren benachbarten Räumen),
  • bauliche Anlagen im Freien, die mehr als 1.000 Personen fassen.

Sie stellt bestimmte Anforderungen an Bauweise, Fluchtwege, Sicherheitsausstattung usw. Bei strenger Auslegung des Bauordnungsrechts kann man davon ausgehen, dass bei Veranstaltungen ab dieser Größenordnung, die in ansonsten anders genutzten Räumen (z. B. Werk- oder Lagerräumen) durchgeführt werden, eine "Umnutzung" der Räume vorliegt. Folglich müsste zumindest eine Sondergenehmigung der Bauordnungsbehörde eingeholt werden.

In erster Linie sind kommunale Stellen Ansprechpartner, die ihren Ermessensspielraum unterschiedlich nutzen – nicht jedes Kindergartenfest kann behördlich geprüft und genehmigt werden. Werden Veranstaltungen regelmäßig und/oder mit vielen Besuchern durchgeführt, sollten Sie mit der Bauordnungsbehörde sprechen. Schließlich sind gerade Brandschutzanforderungen an Gebäuden ganz erheblich von der normalen Nutzung bestimmt. Sie verändert sich bei Veranstaltungen deutlich, wenn statt vergleichsweise wenigen Beschäftigten ein Vielfaches an zumeist ortsunkundigen Besuchern die Betriebsräume bevölkert. Auch das zuständige Sachversicherungsunternehmen sollte informiert werden.

Folgende Punkte nach Versammlungsstättenverordnung sollten auch bei kleineren Veranstaltungen berücksichtigt werden:

  • Auf 2 voneinander unabhängige Fluchtwege achten, die ohne Einschränkungen passierbar und ausreichend ausgeschildert sein müssen. Fluchtwege müssen nach Versammlungsstättenverordnung mind. 1,20 m breit sein und dürfen von keinem Standpunkt länger als 30 m sein. Auf keinen Fall Türen zustellen oder -hängen (Dekorationen!) oder aus "Sicherheitsgründen" (zum Schutz vor unbefugtem Zutritt) abschließen. Darauf achten, dass auch im Außenbereich die Fluchtwege frei und sicher zu begehen sind (Rettungsdienst).
  • Veranstaltungen nicht in oder in unmittelbarer Nähe von Bereichen mit erhöhter Brandlast (z. B. Lager) durchführen.
  • Einen Bestuhlungsplan festlegen und darauf achten, dass er eingehalten wird – am besten sichtbar aushängen. Dabei geht es vor allem darum, dass im Notfall der bestuhlte Bereich schnell und ohne großes Risiko (Umstürzen von Mobiliar) verlassen werden kann. Stuhlreihen müssen grundsätzlich gekoppelt sein, damit im Fluchtfall nicht einzelne umgestoßene Stühle den Weg versperren. Maße und Abstände für Tisch- und Stuhlreihen können der Versammlungsstättenverordnung entnommen werden.
  • Vorsicht bei Feuer und offenem Licht zu Dekorations- oder Unterhaltungszwecken. Zwar sind Kerzen auf Tischen und Speisenwärmer nach Versammlungsstättenverordnung erlaubt, allerdin...

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