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Verkehrswege

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Verkehrswege sind Wege, Flure, Treppen, Gänge, Rampen, Fahrstraßen und Gleisanlagen, die in Gebäuden oder im Freien innerbetrieblich durch Fußgänger oder Fahrzeuge genutzt werden. Sie stellen die vertikale oder horizontale Verbindung von einzelnen Betriebsteilen dar. Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze, auf Verkehrswegen können jedoch temporär Arbeitsplätze eingerichtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung
  • Anhang 1.8 Arbeitsstättenverordnung
  • ASR A1.8 "Verkehrswege"
  • ASR V3.a2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

1 Auslegung von Verkehrswegen

Sämtliche Verkehrswege müssen so angelegt sein, dass sie je nach Bestimmung sicher begangen und befahren werden können und Beschäftigte nicht gefährdet werden. Die Oberfläche von Verkehrswegen für Personen muss eben und trittsicher sein, um Sturzunfälle zu vermeiden. Schachtabdeckungen, Roste oder Wassereinläufe sind bündig einzubauen.

Verkehrswege müssen immer nach der Anzahl der Nutzer und der Art der Nutzung ausgelegt sein. Das bedeutet, dass bei der Tragfähigkeit eines Weges das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Fahrzeuges beachtet werden muss. Ist dies nicht grundsätzlich gegeben, müssen diese Verkehrswege für schwere Fahrzeuge gesperrt werden.

Bei der Planung der Verkehrswegbreite ist die zu erwartende Fahrzeug- oder Personenanzahl zu beachten.

Entsprechende Werte bezüglich der Maße von Verkehrswegen können Sie der ASR A1.8 (Verkehrswege) entnehmen. Zu beachten ist hierbei, dass im März 2022 teilweise die Mindestbreiten von Verkehrswegen vergrößert wurden. In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet wurden bzw. deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgte, sind noch die früheren Werte zulässig. Stellen die Verkehrswege jedoch auch Fluchtwege dar, sind die Werte in Abschnitt 5 ASR A2...

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