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Fahrzeuge

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Güter und Waren müssen nicht nur innerhalb des Betriebs bewegt, sondern z. B. auch vom Hersteller zum Händler transportiert werden. Zum Einsatz kommen v. a. Land- oder Schienenfahrzeuge, seltener Wasserfahrzeuge. Im betrieblichen Bereich unterscheidet man u. a. zwischen Fahrzeugen, also

  • maschinell angetriebenen, nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeugen und deren Anhängefahrzeugen,
  • dem fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind,

    sowie Flurförderzeugen wie z. B. Gabelstapler, die mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

Der Unternehmer muss Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn Fahrzeuge regelmäßig gewartet und geprüft und die Beschäftigten unterwiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zur Anwendung kommen u. a.:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV-V 70 "Fahrzeuge"
  • DGUV-V 73 "Schienenbahnen"
  • TRGS 554 "Dieselmotoremissionen"

1 Arten von Fahrzeugen

Für Wasserfahrzeuge und Schienenbahnen gelten spezielle Regelwerke. Betriebe setzen v. a. Fahrzeuge nach DGUV-V 70 sowie Flurförderzeuge ein. Fahrzeuge, für die die DGUV-V 70 gilt, sind u. a.:

  • Personenkraftwagen,
  • Lastkraftwagen (LKW),
  • Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,
  • Kraftomnibusse,
  • Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
  • Zugmaschinen,
  • einspurige Kraftfahrzeuge z. B. Krafträder und deren Anhängefahrzeuge.

Fahrzeuge sind überwiegend zulassungspflichtig und dürfen nur mit behördlicher Betriebserlaubnis (z. B. Fahrzeugbrief) gefahren werden. Zu den ...

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