Neben den inhaltlichen Mindestanforderungen ist zu empfehlen, dass die Unterlage für spätere Arbeiten weitere Elemente enthält. Die RAB 32 gibt dafür folgende Möglichkeiten an:

  • Verweise auf Positionen im Leistungsverzeichnis, in denen die sicherheitstechnischen Einrichtungen beschrieben sind;
  • Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten (wichtig z. B. für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Schutzmaßnahmen);
  • Hinweise auf Pläne, aus denen Ausführung und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen entnommen werden können;
  • Hinweise und Bemerkungen, z. B. zum Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen, zu Zugängen und Anfahrtsmöglichkeiten, zur Standsicherheit der zu verwendenden sicherheitstechnischen Einrichtungen oder zur Betriebssicherheit der baulichen Anlage während Inspektionen und Wartungsarbeiten;
  • mitgeltende Unterlagen, z. B. Bedienungs-, Inspektions- und Wartungshandbücher.

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