8.1.5.1

Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Unterabschnitt 8.1.5.2 mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettel-Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern können anhand des Beförderungspapiers bestimmt werden.

8.1.5.2

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
  • zwei selbststehende Warnzeichen;
  • Augenspülflüssigkeit[1] und

für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

  • eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN ISO 20471 beschrieben);
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;
  • ein Paar Schutzhandschuhe und
  • ein Augenschutz (z. B. Schutzbrille).
[1] Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.

8.1.5.3

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

  • an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske[1] befinden;
  • eine Schaufel[2];
  • eine Kanalabdeckung[3];
  • ein Auffangbehälter[4].
[1] Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist. .
[2] Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.
[3] Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.
[4] Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.

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