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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten und Verfahren bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe als Schwebstaub auftreten können (Stäube, Rauche).

 

(2) Die TRGS gilt nicht für Flüssigaerosole und gasförmige Stoffe, da derzeit keine Abscheider bekannt sind, die diese Stoffe nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen abscheiden.

 

(3) Die TRGS gilt nicht für raumlufttechnische Anlagen, Schutzbelüftungsanlagen im Sinne der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" und "Luftreiniger".

 

(4) Diese TRGS enthält grundsätzliche Anforderungen an die Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen. In stoffspezifischen TRGS können abweichende Festlegungen getroffen sein. Es gelten dann ausschließlich die in den stoffspezifischen TRGS genannten Festlegungen.

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in den Arbeitsraum. Je nach Wirksamkeit der Abscheidung wird dabei auch ein geringer Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.

 

(2) Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe sind im Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP- Verordnung), der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" oder TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" aufgeführt. In der Regel sind sie mit H350i (R 45, R 49) für krebserzeugende, H340 (R 46) für erbgutverändernde und H360 (R 60, R 61) für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Die Berücksichtigungsgrenzen für die Einstufung von Gemischen sind zu beachten (s. a. Artikel 11 der CLP-Verordnung und Nummer 4 der TRGS 905).

 

(3) Schwebstaub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft. Dieser kann durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse entstehen.

 

(4) Geräte und Anlagen zur Absaugung von Gefahrstoffen verfügen über eine Erfassungseinrichtung und einen Abscheider. Solche Geräte und Anlagen können ortsveränderlich oder stationär betrieben werden. In Absauggeräten und -anlagen wird ein Luftstrom mit relativ hoher Gefahrstoffkonzentration eingesaugt und von den Gefahrstoffen gereinigt. Demgegenüber wird in raumlufttechnischen Anlagen auf Grund der Verdünnung im Raum ein Luftstrom mit relativ geringer Gefahrstoffkonzentration gefördert.

 

(5) Erfassungseinrichtung ist ein Erfassungselement, z.B. eine Düsenplatte, oder eine sonstige Einrichtung, die eine gezielte Erfassung des gefahrstoffhaltigen Luftstromes an der Entstehungsstelle sicherstellt.

 

(6) Abscheidung findet an Filtern (Speicherfilter oder abreinigbare Filter), Massenkraftabscheidern, Wäschern oder ähnlichen Einrichtungen statt.

 

(7) Im Übrigen sind die Begriffe in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)"[1] des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.

[1] www.baua.de/nn_57220/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Begriffsglossar.pdf.

3 Grenzen für die Luftrückführung

 

(1) Luftrückführung ist ausnahmslos nicht zulässig bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6 GefStoffV bestehen.

 

(2) Nach § 10 Absatz 5 GefStoffV ist die Luftrückführung nicht zulässig. Es gibt Ausnahmen, die in Absatz 5 bis 7 beschrieben werden.

 

(3) Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, sofern dies betrieblich möglich und verhältnismäßig ist.

 

(4) Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, sofern die Wärmerückgewinnung über Wärmerückgewinnungssysteme betrieblich möglich und verhältnismäßig ist. Die Luftrückführung ist unter Beachtung von Absatz 6 während der Heizperiode zulässig, sofern keine Wärmerückgewinnung möglich ist.

 

(5) Ist der Fortluftbetrieb technisch nicht umsetzbar, z.B. weil das Gerät ortsveränderlich betrieben wird oder Abluftleitungen nicht geeignet geführt werden können (z.B. Kranbetrie...

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