(1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

 

(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

(3)[1]

 

(3) 1Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. 2Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 3Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass

 

1.

ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,

 

2.

die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und

 

3.

der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

 

(3[2] [Bis 30.09.2021: 4] ) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 13[3] [Bis 30.09.2021: im Sinne des § 6 Absatz 11] ausüben lassen.

[1] Abs. 3 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen. Anzuwenden bis 30.09.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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