(1) Die allgemeinen Vorgaben in Nummer 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).
(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:
2. |
Angebotsvorsorge
|
(3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten auch Expositionen gegenüber weiteren Bestandteilen von Dieselmotorabgasen berücksichtigt werden (zum Beispiel für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid).
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