(1) Die allgemeinen Vorgaben in Nummer 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).

 

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

 

1.

Pflichtvorsorge

 

a)

wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Kohlenmonoxid von 35 mg/m³ nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);

 

b)

bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen).

 

2.

Angebotsvorsorge

 

a)

wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Kohlenmonoxid von 35 mg/m³ eingehalten wird, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);

 

b)

wenn eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden Dieselrußpartikeln nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel von 0,05 mg/m³ EC nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ArbMedVV; Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, sind in diesem Fall nach TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.);

 

c)

bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen);

 

d)

nachgehende Vorsorge: nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Dieselrußpartikeln bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel von 0,05 mg/m³ EC nicht eingehalten wurde (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV; Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, sind in diesem Fall nach TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.).

 

(3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten auch Expositionen gegenüber weiteren Bestandteilen von Dieselmotorabgasen berücksichtigt werden (zum Beispiel für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid).

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