(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Die folgenden Absätze enthalten hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).
(2) Für jeden der im folgenden Absatz aufgeführten möglichen Vorsorgeanlässe ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob die jeweiligen Auslösekriterien vorliegen und entsprechend eine Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten.
(3) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:
2. |
Angebotsvorsorge
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