Die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Schweißrauche und Gase bestehen aus Gefahrstoffen mit teilweise unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen. Entsprechend ihrer Wirkungen werden diese gemäß Tabelle 1 eingeteilt:

Tabelle 1: Einteilung der bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Gefahrstoffe nach ihrer gesundheitsschädlichen Wirkung

Entstehender Gefahrstoff Wirkungen
Gasförmig/Partikelförmig Atemweg- und Lungenbelastend1) Toxisch2) Krebserzeugend Reproduktionstoxisch
Stickstoffmonoxid   X    
Stickstoffdioxid   X    
Ozon   X X4)  
Kohlenstoffmonoxid   X   X5)
Phosgen   X    
Cyanwasserstoff   X    
Formaldehyd   X X3)  
Aluminiumoxid X      
Eisenoxide (z.B. Fe3O4) X      
Magnesiumoxid X      
Barium-Verbindungen (z.B. BaCO3)   X    
Blei(II)oxid   X   X5)
Fluoride (z.B. NaF, KF, CaF2, BaF2)   X    
Kupferoxid   X    
Manganoxide (z.B. MnO, Mn3O4)   X    
Molybdän(VI)oxid   X X4)  
Vanadiumpentoxid   X    
Chrom(III)-Verbindungen   X    
Zinkoxid   X    
Titandioxid X      
Chrom(VI)-Verbindungen (z.B. Na2CrO4)   X X3)  
Nickeloxide (z.B. NiO)   X X3)  
Cobaltmetall     X6)  
Cobaltoxide (z.B. CoO, Co2O3)   X X7)  
Cadmiumoxid   X X3)  
Berylliumoxid   X X3)  
1) Atemweg- und lungenbelastend bedeutet hier, dass Wirkungen im Sinne einer chronischen Entzündung (chronische Bronchitis) durch Überladung mit Partikeln im Vordergrund stehen. Als Folge hiervon kann eine obstruktive Atemwegserkrankung, meist in Form einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) resultieren. Für diese Stoffe gilt der allgemeine Staubgrenzwert.
2) Toxisch bedeutet hier in der Literatur beschriebene akut oder chronisch toxische Wirkungen, in der Regel auch eine entsprechende Einstufung nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die Einhaltung des allgemeinen Staubgrenzwertes (A-Fraktion) ist deshalb, im Unterschied zu den als atemwegs- und lungenbelastend ausgewiesenen Gefahrstoffen, nicht ausreichend.
3) Eingestuft nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse Karzinogenität, Kategorien 1A oder 1B.
4) Eingestuft nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse Karzinogenität, Kategorie 2.
5) Eingestuft nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A.
6) Eingestuft nach TRGS 905 als krebserzeugend, Kategorie 1B.
7) Eingestuft nach TRGS 905 als krebserzeugend, Kategorie 2.

Siehe hierzu auch Abschnitt 3.1.1 Absatz 3.

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