(1) Die verantwortliche Person kann nach ausreichender Lüftung eines desinfizierten Raumes diesen freigeben, wenn mittels geeigneter Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass in der Raumluft die Konzentration von Formaldehyd den Wert von 0,3 ppm (0,37 mg/m³) und die Konzentration von Ammoniak den Arbeitsplatzgrenzwert für Ammoniak von 20 ppm (14 mg/m³) nicht überschreitet.

 

(2) Vor den Messungen nach Absatz 1 ist nach Beendigung der Reinigungs- und Lüftungsmaßnahmen der Lüftungsvorgang für die Dauer von mindestens einer Stunde zu unterbrechen und der Raum zu verschließen, um danach die sich einstellende Formaldehyd- und Ammoniakkonzentration messtechnisch zu ermitteln.

 

(3) Über die Freigabe der Räume ist eine Bescheinigung nach Anlage 2b zu erteilen, die dem Auftraggeber auszuhändigen ist.

 

(4) Für die Messungen nach Absatz 1 werden direktanzeigende Messsysteme auf dem Markt angeboten.[1]

[1] R. Hebisch, U. Poppek "Empfohlene Analyseverfahren für Arbeitsplatzmessungen" Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2008.

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