(1) Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen. Es gibt die folgenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe:

 

1.

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte",

 

2.

Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe im Rahmen des risikobasierten Maßnahmenkonzepts nach TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", die aus Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) abgeleitet wurden,

 

3.

Beurteilungsmaßstäbe aus stoffspezifischen TRGS.

 

(2) Stehen keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, können folgende Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der Exposition herangezogen werden:

 

1.

Grenzwertvorschläge der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission") bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [2],

 

2.

Grenzwerte für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer Länder oder anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen. Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält z. B. die Datenbank "GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des IFA, [3],

 

3.

"Derived no effect level" (DNEL) nach der REACH-Verordnung [4],

 

4.

firmeninterne oder branchenweite Beurteilungswerte, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden (z. B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß BekGS 901 "Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten").

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