(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dabei hat er zu ermitteln (siehe Abbildung 1), ob die Beschäftigten tätigkeitsbedingt:

 

1.

Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben oder

 

2.

Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (> 10 Mal pro Arbeitstag) oder

 

3.

Ihre Hände mindestens 15 Mal pro Arbeitstag waschen oder

 

4.

flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Ihre Hände waschen (> 5 Mal pro Arbeitstag).

 

(2) Auch die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen mit Händewaschen und Hautkontakt mit Wasser oder wässerigen Flüssigkeiten kann zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind in Anhang 1 aufgeführt.

 

(3) Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

 

(4) Wässrige Flüssigkeiten sind z. B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel.

 

(5) Werden Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ausgeführt, die aus Produktschutzgründen oder zum Schutz vor biologischen Gefährdungen getragen werden müssen, gelten die gleichen Regeln wie unter Absatz 1 beschrieben.

 

(6) Bei der Anwendung von reibekörper- oder lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz tätigkeitsbedingt zu Schädigungen der Hautbarriere und damit zu Feuchtarbeit kommen.

 

(7) Bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz zu Feuchtarbeit kommen.

Abb. 1: Vorgehensweise zur Ermittlung, ob Feuchtarbeit vorliegt.

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