(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen.

 

(2) Eine Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:

  1. bei Feuchtarbeit oder
  2. bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen.

Eine Gefährdung durch Hautkontakt kann auch vorliegen, wenn Stoffe oder Gemische nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, z. B. Arzneimittel, unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen, Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung und Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen (siehe Abschnitt 3.2.4).

 

(3) Diese TRGS ist zusätzlich zur TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" im Hinblick auf die dermale Gefährdung anzuwenden.

 

(4) Für Stoffe und Gemische, die außerdem sensibilisierend für die Atemwege sind, gilt zusätzlich die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".

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