(1) Gemische sind als akut toxisch einzustufen und zu kennzeichnen, wenn sich darin akut toxische Stoffe in einer Konzentration befinden, dass von einer solchen Wirkung auszugehen ist. Es ist dabei nach dem Aufnahmeweg zu unterscheiden.

 

(2) Die Einstufung von Gemischen, die Inhaltsstoffe enthalten, die als akut toxisch eingestuft sind, sollte vorzugsweise gemäß den Kriterien in Anhang 1, Teil 3 Abschnitt 3.1.3 der CLP-Verordnung erfolgen. Auf die Beschreibung der Einstufungskriterien für Gemische nach der CLP-Verordnung wird verzichtet, da diese sehr umfänglich sind und detaillierte Kenntnisse verlangen.

 

(3) Bei Datenlücken kann das in den Absätzen 4 bis 7 beschriebene vereinfachte Verfahren angewendet werden.

 

(4) Gemische sind als akut toxisch der Kategorie 1 (Acute Tox. 1) einzustufen und mit GHS06 und H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen, wenn sie akut toxische Komponenten der Kategorie 1 in einer Einzelkonzentration von 0,1 % und mehr enthalten und diese in der Summe eine Konzentrationsgrenze von

 

a)

10 % bei oraler Aufnahme

 

b)

10 % bei dermaler Aufnahme

 

c)

10 % bei inhalativer Aufnahme

erreichen oder überschreiten.

 

(5) Gemische sind als akut toxisch der Kategorie 2 (Acute Tox. 2) einzustufen und mit GHS06 und H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen, wenn sie akut toxische Komponenten der Kategorie 1 oder Kategorie 2 in einer Einzelkonzentration von 0,1 % und mehr enthalten und diese in der Summe eine Konzentrationsgrenze von

 

a)

10 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 1,0 % an Stoffen der Kategorie 1 bei oraler Aufnahme

 

b)

25 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 2,5 % an Stoffen der Kategorie 1 bei dermaler Aufnahme

 

c)

20 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 2 % an Stoffen der Kategorie 1 bei inhalativer Aufnahme

erreichen oder überschreiten.

Eine Einstufung und Kennzeichnung hinsichtlich der akuten Toxizität eines Aufnahmeweges in die Kategorie 2 entfällt, wenn dieser bereits als akut toxisch der Kategorie 1 eingestuft ist.

 

(6) Gemische sind als akut toxisch der Kategorie 3 (Acute Tox. 3) einzustufen und mit GHS06 und H301, H311 oder H331 zu kennzeichnen, wenn sie akut toxische Komponenten der Kategorie 1, Kategorie 2 oder Kategorie 3 in einer Einzelkonzentration von 0,1 % und mehr enthalten und diese in der Summe eine Konzentrationsgrenze von

 

a)

33 % an Stoffen der Kategorie 3, 1,7 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 0,17 % an Stoffen der Kategorie 1 bei oraler Aufnahme

 

b)

30 % an Stoffen der Kategorie 3, 5 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 0,5 % an Stoffen der Kategorie 1 bei dermaler Aufnahme

 

c)

28 % an Stoffen der Kategorie 3, 4 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 0,4 % an Stoffen der Kategorie 1 bei inhalativer Aufnahme

erreichen oder überschreiten.

Eine Einstufung und Kennzeichnung hinsichtlich der akuten Toxizität eines Aufnahmeweges in die Kategorie 3 entfällt, wenn dieser bereits als akut toxisch der Kategorie 1 oder 2 eingestuft ist.

 

(7) Gemische sind als akut toxisch der Kategorie 4 (Acute Tox. 4) einzustufen und mit GHS07 und H302, H312 oder H332 zu kennzeichnen, wenn sie akut toxische Komponenten der Kategorie 1, Kategorie 2, Kategorie 3 in einer Einzelkonzentration von 0,1 % und mehr oder Kategorie 4 in einer Einzelkonzentration von 1 % und mehr enthalten und diese in der Summe eine Konzentrationsgrenze von

 

a)

25 % an Stoffen der Kategorie 4, 5 % an Stoffen der Kategorie 3, 0,25 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 0,1 % an Stoffen der Kategorie 1 bei oraler Aufnahme

 

b)

55 % an Stoffen der Kategorie 4, 15 % an Stoffen der Kategorie 3, 2,5 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 0,25 % an Stoffen der Kategorie 1 bei dermaler Aufnahme

 

c)

22,5 % an Stoffen der Kategorie 4, 3,5 % an Stoffen der Kategorie 3, 0,5 % an Stoffen der Kategorie 2 oder 0,1 % an Stoffen der Kategorie 1 bei inhalativer Aufnahme

erreichen oder überschreiten. Die unter a) bis c) genannten Konzentrationsgrenzen entsprechen denen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 6 "akute Toxizität" gemäß Anhang III der EU-Abfallrichtlinie 2008/98/EG.

Eine Einstufung und Kennzeichnung hinsichtlich der akuten Toxizität eines Aufnahmeweges in die Kategorie 4 entfällt, wenn dieser bereits als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft ist.

 

(8) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Einstufung des Gemisches nach den Regeln der CLP-Verordnung als akut toxisch vor und kann das vereinfachte Verfahren nach Absatz 3–7 nicht angewendet werden, ist mindestens von einer akut toxischen Wirkung der Kategorie 3 (Acute Tox. 3; H331, H311 oder H301) auszugehen und entsprechend dem Aufnahmeweg mit GHS06 und H331, H311 oder H301 zu kennzeichnen.

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