[Vorspann]
Diese technische Regel gibt die wissenschaftlichen Erkenntnisse wieder, die im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu beachten sind. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit und der Länder im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.
1 Anwendungsbereich
Diese technische Regel gilt für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich anderer Tätigkeiten im Gefahrenbereich.
2 Begriffsbestimmungen, Erläuterungen
2.1 Organismus
Jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen,
2.2 Gentechnisch veränderter Organismus - GVO
ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung gentechnischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere
- DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden,
- Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingeführt wird, welches außerhalb des Organismus zubereitet wurde, einschließlich Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,
- Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit einer neuen Kombination von genetischem Material anhand von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten.
2.3 Risikogruppe
die Eingruppierung von Spender- und Empfängerorganismen anhand der Risikobewertung der allgemeinen Kriterien nach Anhang I GenTSV;
die Bekanntmachung der Eingruppierung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS),
2.4 Pathogenität
die grundsätzliche Fähigkeit bestimmter Organismen, bestimmte Wirtsorganismen zu schädigen oder Krankheitssymptome hervorzurufen,
2.5 Impfung
die Einbringung von Impfstoff in den Körper zum Zwecke der aktiven oder passiven Immunisierung,
2.6 Asservierung
die Aufbewahrung von Körperflüssigkeiten oder Körperzellen des Beschäftigten für die Abklärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Erkrankung und der Exposition am Arbeitsplatz (bei Serum in der Regel 5 ml),
2.7 Nachgehende Untersuchungen
die arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die Aufschluss geben sollen, ob sich langzeitig Veränderungen des Gesundheitszustandes aufgrund der - inzwischen beendeten - Einwirkung einer Noxe einstellen (beginnende Erkrankung, Spätschäden). Sie setzen im Gegensatz zu Erst- und Nachuntersuchungen erst ein, wenn die Tätigkeit beendet ist; nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicherten arbeitsmedizinischen infektiologischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise des jeweiligen Organismus/GVO innerhalb der angegebenen Frist zu ermöglichen.
3 Liste der biologischen Arbeitsstoffe1)
Organismus/GVO | Risikogruppe | Pathogenität | Impfung | Asservierung | ngU | weitere Hinweise zu Vorsorgeuntersuchungen2), 3) | 4) Nr. |
Bakterien | |||||||
Neisseria meningitidis |
2 | H | (ja) | nein | nein | Beim Umgang mit Meningokokken bestehen für deutlich und dauerhaft abwehrgeschwächte Beschäftigte gesundheitliche Bedenken. | 4.1 |
Staphylococcus aureus | 2 | H, T | nein | nein | nein | Beim Umgang mit S. aureus bestehen für deutlich und dauerhaft abwehrgeschwächte Beschäftigte (auch Diabetiker) gesundheitliche Bedenken. | 4.2 |
Streptoooccus agalactiae | 2 | H, T | nein | nein | nein | bei Schwangerschaft kulturelle Untersuchung auf Besiedlung mit S. agalactiae | 4.3 |
Streptococcus pneumoniae | 2 | H, T | (ja) | nein | nein | Untersuchung auf bestimmte Risikofaktoren, insbesondere Zustand nach Milzexstirpation | 4.4 |
Streptococcus pyogenes | 2 | H, T | nein | nein | nein | Untersuchung auf Folgezustände von akutem rheumatischen Fieber und akuter Glomerulonephritis | 4.5 |
Staphylococcus epidermidis |
2 | H | nein | nein | nein | 4.6 | |
Escherichia coli EHEC | 2 3** |
H,T | nein | nein | nein | 4.7 | |
Parasiten | |||||||
Leishmania major | 2 | H | nein | nein | nein | Beim Umgang mit L. major bestehen für abwehrgeschwächte Beschäftigte gesundheitliche Bedenken. | 5.1 |
Toxoplasma gondii | 2 | H,(T) | nein | nein | nein | Beim Umgang mit T. gondii bestehen für deutlich und dauerhaft. abwehrgeschwächte Beschäftigte und für seronegative Schwangere gesundheitliche Bedenken | 5.2 |
Entamoeba histolytica | 2 | H,T | nein | nein | nein | 5.3 | |
Pilze | |||||||
Candida albicans |
2 | H, T | nein | nein | nein | 6.1 | |
Candida tropicaIis |
2 | H, T | nein | nein | nein | 6.2 | |
Aspergillus fumigatus | 2 | H,T | nein | nein | nein | Beim Umgang mit A. fumigatus können für Beschäftigte mit klinisch relevanter Typ 1- Sensibilisierung gegen Schimmelpilze, mit anamnestisch bekannter exogener allergischer Alveolitis oder chronischen Erkrankungen der Atemwege gesundheitliche Bedenken bestehen | 6.3 |
Fusarium oxysporum, F. soIani F. verticilloides |
2 | H,T | nein | nein | nein | Für Beschäftigte mit bekannter Schimmelpilzallergie, chronischen Erkrankungen der Atemwege oder unter ständiger Gabe von Immunsuppressiva kann der Umgang mit Fusarium oxysporum, F. solani und F. verticilloides eine Gefährdung der Gesundheit bedeuten. | 6.4 |
Viren | |||||||
Humanes Cylomegalie- Virus (HCMV) |
2 | H | nein | nein | nein | Beim Umg... |
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