[Vorspann]

Diese technische Regel gibt die wissenschaftlichen Erkenntnisse wieder, die im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu beachten sind. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit und der Länder im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

1 Anwendungsbereich

Diese technische Regel gilt für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich anderer Tätigkeiten im Gefahrenbereich.

2 Begriffsbestimmungen, Erläuterungen

2.1 Organismus

Jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen,

2.2 Gentechnisch veränderter Organismus - GVO

ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung gentechnischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere

  • DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden,
  • Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingeführt wird, welches außerhalb des Organismus zubereitet wurde, einschließlich Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,
  • Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit einer neuen Kombination von genetischem Material anhand von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten.

2.3 Risikogruppe

die Eingruppierung von Spender- und Empfängerorganismen anhand der Risikobewertung der allgemeinen Kriterien nach Anhang I GenTSV;

die Bekanntmachung der Eingruppierung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS),

2.4 Pathogenität

die grundsätzliche Fähigkeit bestimmter Organismen, bestimmte Wirtsorganismen zu schädigen oder Krankheitssymptome hervorzurufen,

2.5 Impfung

die Einbringung von Impfstoff in den Körper zum Zwecke der aktiven oder passiven Immunisierung,

2.6 Asservierung

die Aufbewahrung von Körperflüssigkeiten oder Körperzellen des Beschäftigten für die Abklärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Erkrankung und der Exposition am Arbeitsplatz (bei Serum in der Regel 5 ml),

2.7 Nachgehende Untersuchungen

die arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die Aufschluss geben sollen, ob sich langzeitig Veränderungen des Gesundheitszustandes aufgrund der - inzwischen beendeten - Einwirkung einer Noxe einstellen (beginnende Erkrankung, Spätschäden). Sie setzen im Gegensatz zu Erst- und Nachuntersuchungen erst ein, wenn die Tätigkeit beendet ist; nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicherten arbeitsmedizinischen infektiologischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise des jeweiligen Organismus/GVO innerhalb der angegebenen Frist zu ermöglichen.

3 Liste der biologischen Arbeitsstoffe1)

Organismus/GVO Risikogruppe Pathogenität Impfung Asservierung ngU weitere Hinweise zu Vorsorgeuntersuchungen2), 3)

4)

Nr.
Bakterien

Neisseria

meningitidis
2 H (ja) nein nein Beim Umgang mit Meningokokken bestehen für deutlich und dauerhaft abwehrgeschwächte Beschäftigte gesundheitliche Bedenken. 4.1
Staphylococcus aureus 2 H, T nein nein nein Beim Umgang mit S. aureus bestehen für deutlich und dauerhaft abwehrgeschwächte Beschäftigte (auch Diabetiker) gesundheitliche Bedenken. 4.2
Streptoooccus agalactiae 2 H, T nein nein nein bei Schwangerschaft kulturelle Untersuchung auf Besiedlung mit S. agalactiae 4.3
Streptococcus pneumoniae 2 H, T (ja) nein nein Untersuchung auf bestimmte Risikofaktoren, insbesondere Zustand nach Milzexstirpation 4.4
Streptococcus pyogenes 2 H, T nein nein nein Untersuchung auf Folgezustände von akutem rheumatischen Fieber und akuter Glomerulonephritis 4.5

Staphylococcus

epidermidis
2 H nein nein nein   4.6
Escherichia coli EHEC

2

3**
H,T nein nein nein   4.7
Parasiten
Leishmania major 2 H nein nein nein Beim Umgang mit L. major bestehen für abwehrgeschwächte Beschäftigte gesundheitliche Bedenken. 5.1
Toxoplasma gondii 2 H,(T) nein nein nein Beim Umgang mit T. gondii bestehen für deutlich und dauerhaft. abwehrgeschwächte Beschäftigte und für seronegative Schwangere gesundheitliche Bedenken 5.2
Entamoeba histolytica 2 H,T nein nein nein   5.3
Pilze

Candida

albicans
2 H, T nein nein nein   6.1

Candida

tropicaIis
2 H, T nein nein nein   6.2
Aspergillus fumigatus 2 H,T nein nein nein Beim Umgang mit A. fumigatus können für Beschäftigte mit klinisch relevanter Typ 1- Sensibilisierung gegen Schimmelpilze, mit anamnestisch bekannter exogener allergischer Alveolitis oder chronischen Erkrankungen der Atemwege gesundheitliche Bedenken bestehen 6.3

Fusarium

oxysporum,

F. soIani

F. verticilloides
2 H,T nein nein nein Für Beschäftigte mit bekannter Schimmelpilzallergie, chronischen Erkrankungen der Atemwege oder unter ständiger Gabe von Immunsuppressiva kann der Umgang mit Fusarium oxysporum, F. solani und F. verticilloides eine Gefährdung der Gesundheit bedeuten. 6.4
Viren

Humanes

Cylomegalie- Virus (HCMV)
2 H nein nein nein Beim Umg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge