Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [3] in Verbindung mit § 4 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Biostoffen fachkundig erfolgen (§ 4 BioStoffV). Verfügt die verantwortliche Person nicht selber über die erforderliche Fachkunde, so hat sie sich fachkundig beraten zu lassen. Dies gilt auch für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Hinweis: Eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung ist in der TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" [4] zu finden.

Fachkunde wird benötigt für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen
ohne Schutzstufenzuordnung mit Schutzstufenzuordnung

z.B.:

  • in der Abwasser- und Abfallwirtschaft,
  • in der Land- und Forstwirtschaft,
  • bei Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,
  • in Biogasanlagen,
  • in der Veterinärmedizin,
  • in Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben.

Schutzstufen 1 – 4

  • in Laboratorien,
  • in der Versuchstierhaltung,
  • in der Biotechnologie,
  • in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Die jeweiligen Anforderungen sind in Abschnitt 4 aufgeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge