§§ 1 - 24 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 5 Erster Abschnitt Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf:

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

 

2.

zeitweilig wasserführende Gräben,

 

3.

Be- und Entwässerungsgräben,

 

4.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:

 

1.

natürliche Gewässer:

oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung,

 

2.

Kleinkläranlagen:

Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.

§ 3 Gewässereinteilung

1Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer,

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer.

2Die Abgrenzung der Gewässer erster von denen der zweiten Ordnung ist des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ersichtlich.

§ 4 Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG)

 

(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

 

(2) Das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

 

(3) 1Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. 2Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. 3Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis erlischt.

 

(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

 

(5) 1Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung und zugunsten der Gemeinden ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

 

(6) Wasser eines stehenden oberirdischen Gewässers ist nicht eigentumsfähig.

§ 5 Schranken des Grundeigentums (zu § 4 Abs. 4 WHG)

§ 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für

 

1.

Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,

 

2.

oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.

§§ 6 - 19 Zweiter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

§ 6 Uferlinie

 

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

 

(2) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. 2Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

 

(3) 1Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. 2Die Beteiligten sind zu hören. 3Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 7 Eigentumsgrenzen

 

(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

 

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;

 

2.

für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

 

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhält...

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