§§ 1 - 35 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 30 Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

§ 1 Gewässer

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt

 

1.

für folgende Gewässer:

 

a)

das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

 

b)

das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),

 

2.

für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

 

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

 

2.

zeitweilig wasserführende Gräben,

 

3.

Be- und Entwässerungsgräben,

 

4.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

natürliche Gewässer:

oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung;

 

2.

erheblich veränderte oberirdische Gewässer:

natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;

 

3.

künstliche Gewässer:

von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;

 

4.

stehende Gewässer:

oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;

 

5.

Oberflächenwasserkörper:

ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, beispielsweise ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer, ein Kanal oder ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder eines Kanals;

 

6.

Grundwasserkörper:

ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

 

7.

Einzugsgebiet:

ein Gebiet, aus welchem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

 

8.

Teileinzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;

 

9.

Flussgebietseinheit:

ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihm zugeordneten Grundwasser und den Küstengewässern besteht;

 

10.

Kleinkläranlagen:

Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m³ und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind;

 

11.

Öffentlichkeit:

einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;

 

12.

Betroffene Öffentlichkeit:

für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

§ 3 Gewässereinteilung

Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer und Bundeswasserstraßen,

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer.

§ 4 Eigentumsverhältnisse

 

(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

 

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

 

(3) 1Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. 2Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung als Bestandteile dieses Grundstücks. 3Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erlischt.

 

(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

 

(5) 1Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung, zugunsten der Gemeinde ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.

§ 5 Uferlinie

 

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundst...

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