§§ 1 - 2 Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die landesspezifischen Belange der Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.

 

(3) Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind.

 

(4) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

 

1.

Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen;

 

2.

Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;

 

3.

Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

 

(5) Das in Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen oder auf andere Weise vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser, insbesondere in Dränageeinrichtungen, und das Niederschlagswasser sind keine Gewässer.

§ 2 Verordnungsermächtigung (zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

 

(2) Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser, deren Ausweisung, Überwachung und Einstufung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.

§§ 3 - 14 Kapitel 2 Gewässer

§ 3 Abschnitt 1 Einteilung der oberirdischen Gewässer

§ 3 Einteilung

 

(1) 1Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. 2Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. 3Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

 

(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 4 (weggefallen)

§§ 5 - 14 Abschnitt 2 Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5 Eigentum an Gewässern

 

(1) 1Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. 2Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.

 

(2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.

§ 6 Eigentumsgrenzen

 

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Ist ein Gewässerbett kein selbständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze:

 

1.

für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;

 

2.

für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie;

 

3.

für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Uferlinie

 

(1) Die Uferlinie wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

 

(2) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. 2Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. 3Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden.

 

(3) 1Die Uferlinie kann durch die Wasserbehörde festgesetzt und gekennzeichnet werden. 2Die von der Entscheidung Betroffenen sind zu hören. 3Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

 

(4) Die Kennzeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt verändert oder beseitigt werden.

§ 9 Verlandung

 

(1) Eine Verlandung ist eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene, allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist.

 

(2) 1Bei selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken (§ 6 Absatz 1) wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu. 2Dies gilt jedoch erst, wenn sich auf der Verlandung Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs ge...

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