• Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,
  • Mitwirkung bei Erstellung eines Verzeichnisses der von Textilreinigern eingesetzten Gefahrstoffe,
  • Beratung zu Auswahl und Einsatz von PSA (v. a. Schutzhandschuhe, Gehörschutz),
  • Empfehlungen zu Auswahl und Einführung geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflege- und -desinfektionsmittel,[1]
  • Beratung zu Schutzimpfungen evtl. mit Impfangebot,
  • Erarbeitung eines Hygiene- und Hautschutzplans,
  • Mitwirkung bei Auswahl von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln (sollte mindestens "begrenzt viruzid" und "rückfettend" sein),[2]
  • Beratung zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Annahmestellen für Reinigungsgut,[3]
  • Hinweise zu Möglichkeiten der Substitution von Chlorkohlenwasserstoffen in der Textilreinigung,[4]
  • Unterstützung bei Erarbeitung einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten zu möglichen Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere im Hinblick auf Infektionsgefahr,
  • Für die genannten Tätigkeiten zur Textilreinigung können nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Gefährdungs- und Belastungsanalyse folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage kommen:[5]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung bei Textilreinigern

  • G 20 "Lärm": Gefahr einer gehörschädigenden Wirkung von Waschschleudermaschinen;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch Perchlorethen an Reinigungsmaschinen;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr einer Schädigung der Haut durch allergisierende bzw. toxisch wirkende Löse-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel;
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Gefahr von Infektionen durch Hepatitis A- und B-Virus beim Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung;
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": hohe körperliche Belastung bei Be- und Entladungsvorgängen zwischen Transportmitteln und Wäschereimaschinen, Sehnenscheidenentzündung an Bügelei-Arbeitsplätzen;
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": psychische Belastungen durch getrennte Arbeitsplätze bis zur sozialen Isolation, verbunden mit gewissem Risiko für Sicherheit und Gesundheit.[6]

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über die ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Vermeiden von Unfällen und einer Beeinträchtigung der Gesundheit (Seh- und Hörvermögen) beim Führen von Kraftfahrzeugen zum Abholen und Anliefern von zu reinigenden Textilien.

Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] BG ETEM: Hand- und Hautschutz – Ein Informationsportal der BG ETEM, 2020.
[2] viruzid: die Infektiösität von Viren mindernd.
[3] BG ETEM: Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für Textilpflege inkl. Annahmestellen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 2020.
[4] Kurz/Klein/Bockelmann/Tagge/Hilbink: Möglichkeiten zur Substitution von Chlorkohlenwasserstoffen in der Textilreinigung, Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben, BMBF 1997.
[5] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[6] BG ETEM: Berufsgenossenschaft ermittelt psychische Belastung in der Textilpflege, R+W Textilservice 2021.

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