Aufgaben des Betriebsarztes für die Unternehmen sind u. a. die Beratung zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Dazu gehören auch die Erfassung der Arbeitsrisiken, die Gefährdungsbeurteilung und die dazu gehörige ärztliche Beratung.

Insbesondere können die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG, aufgeführten Beratungsthemen telemedizinisch erörtert werden. Hierfür wird eine entsprechend gute Kenntnis des Unternehmens und seiner Arbeitsplatzsituation vorausgesetzt. Dabei kann es sich u. a. um die Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Auswahl von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologische, -hygienische oder ergonomische Fragestellungen handeln. Auch Arbeitsrhythmus und -zeit oder Pausenregelungen können hierunter fallen.

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