Von der Unternehmensleitung kann der Anstoß kommen, ein Gremium aus allen Unternehmensbereichen zu bilden, um ein verbindliches Präventionskonzept zu erarbeiten oder ein bestehendes zu überarbeiten. Hier gibt es die Möglichkeit, einzelne Aufgabenbereiche zu delegieren. Sofern eine eigenständige Abteilung BGM vorhanden ist, könnte von den dort beschäftigten Mitarbeitern, inklusive der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, des betriebsärztlichen Dienstes und der Betriebsräte, ein Konzept (weiter)entwickelt werden.

In Zusammenarbeit mit Juristen, die auf Arbeitsrecht und Personalwesen spezialisiert sind, könnte an der Gestaltung neuer, individueller Arbeitsverträge mit Regelungen für den Fall von Substanzmissbrauch oder nötiger Medikamenteneinnahme gearbeitet werden. Hier wäre die Delegation der Aufgaben an die Personalabteilung sinnvoll. Bei Betriebs- oder Personalräten die Erarbeitung einer verbindlichen Betriebsvereinbarung (z. B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Betriebsverfassungsgesetz) vorzuschlagen, ist ebenfalls eine Möglichkeit, effektive Präventionsmaßnahmen zu organisieren und den Führungskräften vor Ort die nötige Rückendeckung für Maßnahmen in den Abteilungen zu geben. In einer Betriebsvereinbarung kann auch eine Regelung zum Einsatz von Detektionssystemen und zum Personenkreis eingearbeitet werden, der die Tests im "Vier-Augen-Prinzip" durchführen darf.

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