(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.

 

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,

 

1.

bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,

 

2.

bei Prüfungen nach § 116 fünf[1] [Bis 15.01.2024: zehn] Jahre nach Abschluss der Prüfung.

2Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.

 

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024. Anzuwenden ab 16.01.2024.

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