Ist der Beurteilungsmaßstab für quarzhaltigen Staub trotz Umsetzung der Maßnahmen (s. Abschn. 3.5 und 3.6) überschritten, muss der Arbeitgeber ein Schutzmaßnahmenkonzept erstellen. In diesem ist darzulegen, wie innerhalb von 3 Jahren der Beurteilungsmaßstab unterschritten werden kann.
Aufbau und Inhalt des Schutzmaßnahmenkonzeptes
Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit
- Beschreibung der Tätigkeiten, die zur Überschreitung des Beurteilungsmaßstabs führen.
- Unterscheidung von Gruppen von Beschäftigten, die unterschiedlich hoch exponiert sind und ggf. andere Schutzmaßnahmen benötigen.
Beschreibung der getroffenen Schutzmaßnahmen
- Beschreibung der bisher getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Expositionsminderung.
Bisher erreichtes Expositionsniveau
- Darstellung der mit den bisherigen Maßnahmen erreichten Exposition (bevorzugt anhand von Messwerten).
- Wenn möglich, Angabe der 50-, 90- und 95 Perzentile (ab 10 Werten 90 Perzentil, ab 20 Werten 95 Perzentil).
- Bei Datenkollektiven Angabe der Anzahl der Messwerte.
Geplante Maßnahmen (Maßnahmenplan)
- Ausführliche Beschreibung, welche weiteren Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen zur Expositionsminderung geplant sind und warum diese Maßnahmen voraussichtlich zur Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs führen werden.
- Beschreibung, wie die Beschäftigten bis zur Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs geschützt werden, z. B. welcher Atemschutz verwendet werden soll, wie die Tragezeitbegrenzung geregelt ist etc.
Zeitplan der Umsetzung
- Darstellung des Zeitrahmens und der Etappen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen; der maximale Zeitraum beträgt 3 Jahre.
- Kontrolle des Fortschritts der Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der Etappen; Prüfung auf Wirksamkeit und Dokumentation.
Begründete Ausnahme
- Liegt ein vollständiges Schutzmaßnahmenkonzept vor, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Tätigkeit eine Begründete Ausnahme darstellt gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 29.7.2016 zum Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub)[1].
- Gehen Begründete Ausnahmen in ihrer Relevanz über einen Einzelbetrieb hinaus, sollten Branchenlösungen von den Sozialpartnern und Unfallversicherungsträgern erarbeitet werden.
- Der Arbeitgeber kann vorliegende Branchenlösungen anwenden und muss bei deren Verfügbarkeit die Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen nicht selbst ermitteln und auch keine behördliche Ausnahme nach § 19 Abs. 1 GefStoffV beantragen.
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