Ob Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt werden muss und welche notwendig und geeignet ist, wird in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt. Zur PSA gehören z. B. Atemschutzgeräte, Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung. Die Verpflichtung zum Tragen der PSA wird in der Betriebsanweisung geregelt und bei der Unterweisung vermittelt.

Hinsichtlich der Belastung durch Stäube ist das Tragen von Atemschutzgeräten relevant. Belastet das Tragen der PSA die Beschäftigten, so darf dies keine dauerhafte Schutzmaßnahme sein.

Vor der Benutzung von Atemschutz muss geprüft werden, ob arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen oder arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten ist.

Die Benutzung von Atemschutz ist vor dem selbstständigen Tragen zu üben. Das Üben beinhaltet das Anlegen des Gerätes, die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und Gewöhnungsübungen.

Zu den geeigneten Atemschutzgeräten gehören z. B. Helme oder Hauben mit Gebläseunterstützung und Partikelfilter mindestens der Klasse TH2P, Halbmasken mit mindestens einem Filter der Klasse P2, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2 und Isoliergeräte.

Bei kurzzeitigen Tätigkeiten von bis zu 15 Minuten können an mobilen Arbeitsplätzen mit einer maximalen Belastung an Quarz (A- Staub) von 5 x 0,05 mg/m³ auch Geräte der Kategorie TH1P verwendet werden.

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