(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen[1] [Bis 14.11.2019: Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen,] müssen vorhanden sein in Öffnungen
1. |
von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und |
2. |
von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. |
(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen[2] [Bis 14.11.2019: Rauchschutztüren] müssen vorhanden sein in Öffnungen
1. |
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, |
2. |
von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und |
3. |
von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat.
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