(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen[1] [Bis 14.11.2019: Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen,] müssen vorhanden sein in Öffnungen

 

1.

von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

 

2.

von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

 

(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen[2] [Bis 14.11.2019: Rauchschutztüren] müssen vorhanden sein in Öffnungen

 

1.

von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

 

2.

von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

 

3.

von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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