(1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018[2] [Bis 14.11.2019: § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung] ist nicht anzuwenden.

 

(2)[3] 1Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. 2Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 3In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen Wände, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben.

Bis 14.11.2019:

(2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind. 3Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

 

(3)[4] In notwendigen Fluren dürfen Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus abweichend von § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden.

 

(4[5] [Bis 14.11.2019: 3] ) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

 

(5[6] [Bis 14.11.2019: 4] ) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

 

(6)[7] 1Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. 2In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen raumabschließende Bauteile, die feuerhemmend sind.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Abs. 2 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[4] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.11.2019.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.11.2019.
[7] Abs. 6 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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