(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

 

(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

 

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

 

(4)[2] 1Soweit in Teil 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018. 2Nicht anzuwenden sind die Erleichterungen der BauO NRW 2018 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m².

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Abs. 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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