Sicherheitsbeleuchtungen für Fluchtwege müssen in Arbeitsstätten 30 min lang wirksam sein. Im Bereich der Sonderbauten sind i. d. R. drei Stunden erforderlich. An gefährlichen Arbeitsplätzen ist die Dauer der Unfallgefahr maßgeblich (Abschn. 8 Abs. 3 ASR A3.4).

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