Der "klassische Fall": Man fährt nachts über eine einsame Landstraße und sieht ein verunfalltes Auto vor sich im Straßengraben. Die gesetzliche Regelung sieht hier vor, dass bei einem Unfall Verkehrsteilnehmer anderen helfen müssen. Wer zumutbare Hilfeleistung verweigert, kann mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen.

Hat besagtes Auto auf der Landstraße hingegen keinen Unfall, sondern eine Panne, sieht es, juristisch gesehen, anders aus. Hier muss nicht zwingend geholfen werden, da keine Rechtspflicht zum Helfen besteht. An einem liegengebliebenen Verkehrsteilnehmer vorbeizufahren, gilt nicht als unterlassene Hilfeleistung. Folglich kann ein Verkehrsteilnehmer, der an einem liegengebliebenen Fahrzeug vorbeifährt, auch nicht belangt werden.

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