Lüftungs- und Entgasungsverfahren: Container müssen wirksam belüftet und entgast werden, wenn durch die Freimessungen hohe Konzentrationen schädlicher Substanzen ermittelt wurden bzw. die Container bereits bei Ankunft als begast bekannt sind. Container haben i. d. R. kleine Öffnungen an den oberen Ecken, die eine natürliche Belüftung ermöglichen. Wenn aber ein Container im Ursprungsland begast wurde, sind diese Öffnungen i. d. R. von innen zugeklebt. Container, die lediglich eine niedrige CO2-Konzentration aufweisen und bei denen die Konzentrationen anderer Gase nicht über den Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition liegen, können einfach geöffnet und in der Folge natürlich belüftet werden. Bei allen anderen Gasen sollte die Entgasung durch eine mechanische Belüftung bzw. Entgasung erfolgen.

Begriffliche Unterschiede: Terminologisch wird manchmal zwischen Lüftung und Entgasung strikt unterschieden, manchmal nicht. Tatsache ist, dass es 2 (Be-)Lüftungsverfahren gibt: die "natürliche Lüftung" und die "mechanische Lüftung". Beide entgasen den Container, sind also damit auch Entgasungsverfahren. In der Literatur wird aber in nicht wenigen Fällen nur bei der mechanischen Lüftung von "Entgasung" gesprochen. Daher die 2 Verfahren nochmals auf einen Blick, um die Unterschiede deutlich zu machen:

  • Natürliche Lüftung: Die natürliche Belüftung erfolgt durch einfaches Öffnen der Container-Türen. Dies ist die vermutlich am häufigsten verwendete Methode. Sie hat aber einen klaren Nachteil: Die Belüftung kann Stunden, teilweise Tage dauern. Die Dauer hängt u. a. von der Größe des Containers sowie der Menge und Dichte der eingelagerten Güter ab.
  • Mechanische Lüftung: Durch das Anbringen von mechanischen Lüftungsgeräten kann Frischluft in den Container gespült werden. Dank dieser Technik kann der Container schnell und effektiv entgast werden.

Rechtliche Regelungen: Das natürliche Lüften von Containern auf den dafür bestimmten Plätzen erfordert allein noch keine besondere Erlaubnis oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Allerdings dürfen sich im Abstand von 10 Metern um den Stellplatz des Containers keine anderen Einrichtungen befinden. Anders bei der mechanischen Lüftung: Grundsätzlich sind alle mechanisch betriebenen Entgasungsplätze, also auch die nur gelegentlich für die Entgasung mobiler Container genutzten Plätze, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig. Vor allem Container mit hohen und daher besonders gesundheitsgefährdenden Konzentrationen an Schadstoffen werden aber i. d. R. in Großanlagen entgast, die von den Hafenverwaltungen betrieben werden.

In nicht wenigen Fällen sinken trotz mechanischer Lüftung des Containers die Freigabegrenzwerte nicht so schnell wie gewünscht. Diese Container müssen dann in speziell ausgewiesenen Lagerhallen so lange weiter behandelt werden, bis der Freigabegrenzwert erreicht ist. Erst dann können Waren/Güter wieder als verkehrsfähig gelten und es kann eine Freigabe nach TRGS 512 erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung: Vor dem Öffnen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob eine Gefährdung durch Gase besteht. Ist dies der Fall, müssen Maßnahmen zur Vermeidung festgelegt und durchgeführt werden.

Freigabe: Sollte ein noch nicht freigegebener Container dennoch begangen werden, müssen die Beschäftigten unbedingt spezifische PSA, insbesondere Atemschutzmasken, verwenden. I. d. R. betreten aber nicht die Beschäftigten des Logistikunternehmens in dieser Phase den Container, sondern vornehmlich Mitarbeitende des Zolls und/oder der Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Freigabe zur Begehung erfolgt, wie bereits oben erwähnt, möglichst durch einen Sachkundigen, ist aber auch fachkundigen Personen erlaubt (mit Ausnahme der Festlegung der Lüftungszeit). Die Freigabe wird dem Inhaber des Containers bescheinigt, der das betreffende Dokument seinen Frachtpapieren beifügen muss. Während begaste Container im internationalen Seeverkehr als UN 3359, Klasse 9, und im nationalen Verkehr nach den Sondervorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) gekennzeichnet werden müssen, gilt diese Kennzeichnungspflicht nicht mehr für freigegebene Container.

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