Um Sicherheit und Gesundheit aller Personen zu gewährleisten, die sich in einem Labor aufhalten, müssen auch Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Wartungspersonal oder Besucher eingewiesen werden. Abschn. 3.4.3 TRGS 526 regelt, dass ggf. bestimmte Tätigkeiten im Labor unterbrochen werden müssen, solange Dritte anwesend sind.

In Laboratorien der Schutzstufe 1 besteht für die Beschäftigten und damit auch für dritte Personen keine oder eine sehr geringe Gefährdung und das Auftreten einer Infektionskrankheit ist unwahrscheinlich. Bevor in Laboratorien ab der Schutzstufe 2 Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an mit Biostoffen kontaminierten Geräten oder Einrichtungen vorgenommen werden, müssen diese dekontaminiert werden und eine verantwortliche Person hat eine schriftliche Arbeitsfreigabe zu erteilen. Weitere Schutzmaßnahmen müssen schriftlich festgelegt werden, wenn die vollständige Dekontamination nicht möglich ist. In Laboratorien der Schutzstufe 3 dürfen sich Dritte (z. B. Instandhaltungspersonal) nur nach Genehmigung der Verantwortlichen unter fachkundiger Aufsicht im Labor aufhalten (Abschn. 5.3 Nr. 11 und Abschn. 5.4.2 Nr. 23 TRBA 100). Entsprechende Vorgaben gelten für Laboratorien der Sicherheitsstufe 2 und 3.

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