Die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" ist das Pendant zur TRGS 526. Sie beschreibt die Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnisch veränderter Organismen in Laboren. Sie konkretisiert v. a. die Vorgaben in Anhang II BioStoffV. Die TRBA 100 enthält bauliche, technische und organisatorische Mindestanforderungen, um die biologische Sicherheit in Laboren in Abhängigkeit von der Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe zu gewährleisten.

In Analogie zur TRGS 526 gilt z. B. auch hier, dass Beschäftigte an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen dürfen. Dafür müssen geeignete Bereiche eingerichtet werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 7 BioStoffV).

Die TRGS 526 enthält neben den allgemeinen Regelungen für Laboratorien (z. B. Vorgaben zur Ersten Hilfe, Brandschutz) auch die Vorgaben für den Umgang mit Gefahrstoffen und die sichere Anwendung von chemischen, physikalischen bzw. physikalisch-chemischen Methoden. Daher ist sie als Basisregelung grundsätzlich auch in Laboratorien zu beachten, in denen mit Biostoffen umgegangen wird.

Abb. 2: Anforderungen an Laboratorien, die mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen

Ob für Labortätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken und zahnmedizinischen Einrichtungen die Forderungen der TRBA 100 oder der TRBA 250 gelten, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden (Abschn. 3.3 TRBA 100).

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