Technische Maßnahmen können entweder stationär an den Zugängen der Schmalgänge oder aber an den Staplern angebracht werden. Sinnvoll sind diese Maßnahmen für den Betreiber nur dann, wenn sie zuverlässig und weitestgehend störungsfrei funktionieren. In jedem Fall ist es nicht zu tolerieren, wenn eine technische Schutzmaßahme wegen häufiger Alarme kurzerhand abgeschaltet wird, um auf diese Weise einen reibungslosen Betrieb des Schmalganglagers zu ermöglichen.

2.2.1 Warnanlagen am Zugang

Eine Warnanlage besteht üblicherweise aus Lichtschrankensystemen und kann i. d. R. Fußgänger von Regalflurförderzeugen unterscheiden. Das Lichtschrankensystem besteht aus mindestens je einem Lichtstrahl in 400 mm und 900 mm Höhe über dem Boden. Dies verhindert ein Unterkriechen oder Übersteigen des Systems.

Von der Warnanlage wird automatisch ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst, wenn sich Fußgänger und Regalflurförderzeuge gleichzeitig in einem Schmalgang befinden. Der Alarm muss sowohl von den Fußgängern als auch von den Fahrern der Regalflurförderzeuge wahrgenommen werden können. Der optische Alarm muss am Zugang des jeweiligen Schmalganges angezeigt werden, der akustische Alarm muss sogar im gesamten Lagerbereich zu hören sein. Bei Auslösen des Alarms müssen die Fahrer ihre Flurförderzeuge unverzüglich zum Stillstand bringen, sofern dies nicht sowieso automatisch erfolgt. Auch hier darf eine Quittierung des Alarms ausschließlich von einer Aufsichtsperson über einen Schlüsselschalter vorgenommen werden. Selbstverständlich muss sich die Aufsichtsperson vor der Quittierung davon überzeugen, dass sich kein Fußgänger zusammen mit einem Regalflurförderzeug im Schmalgang aufhält. Im laufenden Betrieb muss der Schlüssel immer abgezogen und von der Aufsichtsperson verwahrt werden, um einem Missbrauch vorzubeugen.

2.2.2 Ausschließliche Kommissionierung mit Flurförderzeugen

Sofern eine ausschließliche Kommissionierung mit Flurförderzeugen betrieben wird, befinden sich keine Fußgänger in den Schmalgängen. Um dies sicherzustellen, wird an den Zufahrten durch ein Lichtschrankensystem ein Alarm ausgelöst, wenn eine Person einen Schmalgang betritt.

2.2.3 Abwechselnde Kommissionierung durch Fußgänger und Flurförderzeuge

Sofern eine Kommissionierung durch Fußgänger und Flurförderzeuge notwendig ist, kann dies entweder zeitversetzt oder nach dem Prinzip des ersten Zugriffs erfolgen. Üblicherweise wird der Zugang bzw. die Zufahrt durch ein Lichtschrankensystemen überwacht. Dieses System kann zwischen den beiden Betriebsarten "Fußgängerberechtigung" und "Betrieb mit Flurförderzeugen" umgeschaltet werden. Ein Umschalten darf verständlicherweise nur dann erfolgen, wenn sich weder Flurförderzeuge noch Fußgänger im Schmalgang befinden. Die jeweilige Betriebsart muss an sämtlichen Zugängen bzw. Zufahrten zu den Schmalgängen angezeigt werden. Üblicherweise erfolgt dies durch rote Signalleuchten oder Ampel-ähnliche Anlagen. Von einer Anzeige der aktuellen Betriebsart kann lediglich abgesehen werden, wenn sich immer nur ein Objekt im Schmalgang befinden darf und Alarm ausgelöst wird, sobald sich ein zweites Objekt in den Schmalgang hineinbewegt.

Wählt man ein System mit zeitversetzter Regalbedienung, so darf das Umschalten ausschließlich durch eine Aufsichtsperson mittels Schlüsselschalter erfolgen. Vor dem Umschalten muss sich die Aufsichtsperson davon überzeugen, dass sich weder Fußgänger noch Stapler im Schmalgang aufhalten. Diese Art der Regelung stellt an die Aufsichtsperson hohe Ansprüche bezüglich der Anwesenheit und Aufsichtspflicht.

Bei einem System, das nach dem Prinzip des ersten Zugriffs funktioniert, erfolgt das Umschalten automatisch. Hier muss das System jedoch zwischen Fußgänger und Flurförderzeug unterscheiden können.

2.2.4 Sensoren am Fahrzeug

Der Personenschutz in Schmalgängen kann auch durch Laserscanner, die an den Flurförderzeugen angebracht sind, erreicht werden. Durch die Laserscanner wird ein bestimmter Bereich in Fahrtrichtung überwacht. Erkennt der Laser eine Person, muss der Fahrer zumindest durch einen optischen und akustischen Alarm darauf aufmerksam gemacht werden. Wesentlich besser und bei neueren Fahrzeugen üblich ist ein automatisches Abbremsen bis zum Stillstand. Ein erneutes Anfahren des Flurförderzeugs ist selbstverständlich erst dann möglich, wenn sich keine Person mehr im Erfassungsbereich des Lasers befindet. Da ein derartiges System das Ende einer Sackgasse als Hindernis (gleichzusetzen mit einem Fußgänger) deuten und somit abbremsen würde, muss der Fahrer das Personenschutzsystem mithilfe eines besonderen Stellteils in Totmannschaltung überbrücken können. Bevor er dies tut, muss er sich davon überzeugen, dass sich zwischen Flurförderzeug und Gangende keine Personen aufhalten. Beim Drücken des Stellteils darf das Regalflurförderzeug maximal mit Kriechgeschwindigkeit (≤ 2,5 km/h) fahren können.

2.2.5 Geschwindigkeitsbegrenzung

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Maßnahme zum Personenschutz ist nur zulässig beim Einsatz bestimmter Flurförderzeuge. Diese dürfen

  • keine Einrichtungen zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten haben,
  • nur zum Kommissionieren von Hand vorgesehen sein,
  • den Bedienplatz des Fahrers bauartbedingt auf höchs...

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