Durch eine bauliche Maßnahme kann ein Schmalganglager räumlich abgetrennt werden. Bestimmungsgemäß halten sich keine Fußgänger in diesem Lager auf.

Die bauliche Abtrennung (Mauern, Zäune etc.) muss mindestens 2,0 m hoch sein. Die Lastübergabestellen müssen derart gestaltet werden, dass sie von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden können.

Die Höhe der Lastübergabestelle muss mindestens 1,0 m über der Standfläche liegen. Ein Unterkriechen darf nicht möglich sein. Die Länge der Lastübergabestelle muss mindestens 1,2 m (entsprechend der Länge einer Euro-Palette oder Gitterbox) betragen. Hinweise zur Gestaltung von Lastübergabestellen gibt die Broschüre SP 06 "Fördertechnik in Hochregallägern – Sicherheitsmaßnahmen an Zugängen und Übergabestellen" der BGHW.

Die Zugangstüren müssen selbsttätig schließend sein. Von innen müssen diese Türen jederzeit geöffnet werden können (Ermöglichen der Flucht), von außen hingegen dürfen sie nur mit einem Schlüssel zu öffnen sein. Es ist hierbei sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zutritt zum baulich abgetrennten Schmalgang haben. Berufsgenossenschaften bevorzugen die Lösung, bei der der Zugangsschlüssel mit dem Staplerschlüssel an einem Schlüsselring verschweißt ist. Die Zugangstür muss mit einem akustischen Alarm versehen sein, der ausgelöst wird, wenn die Tür länger geöffnet ist, als für den Durchgang einer Person nötig wäre (i. d. R. sind dies 5 sec). Ein Zurücksetzen dieses Alarms darf nur mit einem Schlüsselschalter möglich sein.

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