Gem.Teil 1 Anhanges zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss beim Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch bei den Beschäftigten eine "Pflichtvorsorge" durchgeführt werden. Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten beim Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch angeboten werden.
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