Staubexponierte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber über Gefährdungen durch Stäube und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen zu erfolgen.

Weiterhin müssen sie eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Dabei sind sie auch über die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV zu unterrichten.

Die ArbMedVV führt in ihrem Anhang "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge" die Tätigkeiten auf, für die nach § 4 die Pflichtvorsorge zu veranlassen oder gemäß § 5 die Angebotsvorsorge anzubieten ist.

Gemäß ArbMedVV Anhang Teil 1 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist Pflichtvorsorge u. a. bei Tätigkeiten mit folgenden Gefahrstoffen erforderlich:

  • Alveolengängiger Staub (A-Staub),
  • Asbest,
  • Einatembarer Staub (E-Staub),
  • Hartholzstaub,
  • Silikogener Staub,

unter der Voraussetzung, dass

  1. der AGW nicht eingehalten wird,
  2. eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1A oder 1B oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B einzustufen sind oder
  3. der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;

Angebotsvorsorge ist erforderlich bei o. g. Tätigkeiten, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat.

Nachgehende Vorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern

  1. der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1A oder 1B ist oder
  2. die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B bezeichnet werden.

Das ist der Fall etwa bei Exposition gegenüber Asbest oder quarzhaltigem (silikogenem) Staub.

 
Achtung

Pflichtvorsorge bei Schweiß- und Trennarbeiten

Eine weitere Tätigkeit, die Pflichtvorsorge verlangt, ist das Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch.

Wird die Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch eingehalten, ist Angebotsvorsorge anzubieten.

Pflichtvorsorge ist ferner zu veranlassen bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z. B. Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern) und Gruppe 3 (z. B. frei tragbare Isoliergeräte, Gewicht > 5 kg) erfordern.

Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (z. B. Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3).

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